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   OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 5 ME 44/23   

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OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 5 ME 44/23 (https://dejure.org/2023,15969)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.07.2023 - 5 ME 44/23 (https://dejure.org/2023,15969)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Juli 2023 - 5 ME 44/23 (https://dejure.org/2023,15969)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BeamStG § 30; BeamtStG § 29 Abs. 2; BeamStG 29 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2
    Zustimmungserfordernis; Ausschluss aus dem Bewerberkreis; Bewerbungsverfahren; Dokumentationspflicht; einstweiliger Ruhestand; Organisationsgrundentscheidung; politische Beamte; Staatssekretär; Bewerbungsverfahrensanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustimmungserfordernis; Ausschluss aus dem Bewerberkreis; Bewerbungsverfahren; Dokumentationspflicht; einstweiliger Ruhestand; Organisationsgrundentscheidung; politische Beamte; Staatssekretär; Bewerbungsverfahrensanspruch

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Beschwerde in dem Verfahren um die Besetzung der Präsidentenstelle erfolglos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beschwerde in dem Verfahren um die Besetzung der Präsidentenstelle bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erfolglos - Ausschluss des ehemaligen Staatssekretärs aus dem Bewerbungsverfahren war rechtswidrig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18

    Bewerberfeld; Bewerberkreis; Landeskinder; Organisationsgrundentscheidung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 5 ME 44/23
    Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb als immanente Grundrechtsschranken bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls Verfassungsrang haben ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007- 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - BVerwG 2 C 17.03 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 17).

    33 Abs. 2 GG gilt bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst und bei Beförderungsentscheidungen ( BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - 1 WB 37.09 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 18), denn beide Entscheidungen betreffen die Begründung bzw. Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne.

    Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 16 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 18) bzw. durch andere verfassungsrechtliche Belange gerechtfertigt sind.

    Art. 33 Abs. 2 GG hat jedoch auch (verfahrensrechtliche) Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren, welches dieser Personalauswahlentscheidung vorgelagert ist, ebenso wie auf die "Organisationsgrundentscheidung" (diesen Begriff verwendend etwa BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -, juris Rn. 26, siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 23ff.) im Hinblick auf den Bewerberkreis, die wiederum dem Verwaltungsverfahren vorgelagert ist.

    Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr ( BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 A 2.20 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 24 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

    Um indes einen Bewerber für den Fall nicht rechtsschutzlos zu stellen, dass ihm aufgrund einer - nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden - Organisationsentscheidung des Dienstherrn die Berücksichtigung in einer Auswahlentscheidung, die den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet ist, möglicherweise zu Unrecht verschlossen bleibt, unterliegt die Frage, ob der Dienstherr die im Rahmen seines grundsätzlich sehr weiten personalwirtschaftlichen Ermessens erfolgte Begrenzung des Bewerberkreises etwa aus unsachlichen, unvernünftigen oder willkürlichen Beweggründen getroffen hat, in diesen großzügig gesteckten Grenzen dennoch der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2014 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 26; Sächs. OVG, Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

    Auch wenn berücksichtigt wird, dass beide Sätze erst in Folge des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2018 (- 5 ME 141/18 -, juris) von dem Antragsgegner in den Ausschreibungstext eingeführt worden sind, ergibt sich kein eindeutiger Ausschluss von Ruhestandsbeamten aus dem Auswahlverfahren.

    Denn mit der Festlegung des Modells, nach dem die Auswahl erfolgen soll, wird zugleich eine (Vor-)Entscheidung über den Auswahlmaßstab getroffen ( BVerwG, Beschluss vom 24.2.2022 - BVerwG 1 WB 40.21 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 31 m. w. N.; Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 29).

    Je mehr die Organisationsentscheidung aus sich heraus nachvollziehbar und auf offenkundige sachliche Gründe zurückzuführen ist, desto weniger bedarf es einer näheren, schriftlich festzuhaltenden Erläuterung dieser Gründe ( BVerwG, Beschluss vom 24.2.2022 - BVerwG 1 WB 40.21 -, juris Rn. 25 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 31 m. w. N.; Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 29, Sächs. OVG; Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

    Abgesehen davon, dass dann gleichwohl die Ausschlussgründe - hier mangels Offenkundigkeit - noch zu dokumentieren wären (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 33), ergibt sich ein solcher Ausschluss nicht aus dem diesbezüglich nicht hinreichend bestimmten und damit unklaren Ausschreibungstext (siehe unter II.1.b)).

  • OVG Niedersachsen, 01.02.2023 - 5 ME 93/22

    Angestellte; Beschränkung des Bewerberkreises; Dokumentationspflicht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 5 ME 44/23
    Art. 33 Abs. 2 GG hat jedoch auch (verfahrensrechtliche) Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren, welches dieser Personalauswahlentscheidung vorgelagert ist, ebenso wie auf die "Organisationsgrundentscheidung" (diesen Begriff verwendend etwa BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -, juris Rn. 26, siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 23ff.) im Hinblick auf den Bewerberkreis, die wiederum dem Verwaltungsverfahren vorgelagert ist.

    Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist daher erst auf der Grundlage einer vom Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 24).

    Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr ( BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 A 2.20 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 24 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

    Um indes einen Bewerber für den Fall nicht rechtsschutzlos zu stellen, dass ihm aufgrund einer - nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden - Organisationsentscheidung des Dienstherrn die Berücksichtigung in einer Auswahlentscheidung, die den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet ist, möglicherweise zu Unrecht verschlossen bleibt, unterliegt die Frage, ob der Dienstherr die im Rahmen seines grundsätzlich sehr weiten personalwirtschaftlichen Ermessens erfolgte Begrenzung des Bewerberkreises etwa aus unsachlichen, unvernünftigen oder willkürlichen Beweggründen getroffen hat, in diesen großzügig gesteckten Grenzen dennoch der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2014 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 26; Sächs. OVG, Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

    Soweit sich der Antragsgegner auf den Beschluss des Senats vom 1. Februar 2023 (- 5 ME 93/22 -, juris) bezogen hat, so hat diesem eine andere Fallkonstellation zugrunde gelegen.

    Denn mit der Festlegung des Modells, nach dem die Auswahl erfolgen soll, wird zugleich eine (Vor-)Entscheidung über den Auswahlmaßstab getroffen ( BVerwG, Beschluss vom 24.2.2022 - BVerwG 1 WB 40.21 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 31 m. w. N.; Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 29).

    Je mehr die Organisationsentscheidung aus sich heraus nachvollziehbar und auf offenkundige sachliche Gründe zurückzuführen ist, desto weniger bedarf es einer näheren, schriftlich festzuhaltenden Erläuterung dieser Gründe ( BVerwG, Beschluss vom 24.2.2022 - BVerwG 1 WB 40.21 -, juris Rn. 25 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 31 m. w. N.; Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 29, Sächs. OVG; Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2009 - 6 B 1091/09

    Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlender

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 5 ME 44/23
    Zur Begründung seiner Ansicht, dass ein solcher Ausschluss zulässig sei, hat er sich auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2009 (- 6 B 1091/09 -, juris), des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Juni 2020 (- B 5 K 18.1126 -, juris) und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Mai 2016 (- 28 K 427.15 -, juris) berufen und die Ansicht vertreten, dass diese jeweils zu Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand bzw. auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden waren, ergangen seien und auf den Fall eines politischen Beamten übertragen werden könnten, der gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sei.

    Allein die von dem Antragsgegner zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2009 (- 6 B 1091/09 -, juris) bzw. der vorhergehende Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. April 2009 (- 4 L 183/09 -, juris) befassen sich mit einer Beamtin, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war und im Nachgang zu einem Jahre später gestellten Antrag von einem Auswahlverfahren ausgeschlossen worden ist.

    Soweit der Antragsgegner zur Begründung seiner Rechtsansicht einen Satz aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2009 (- 6 B 1091/09 -, juris Rn. 16) zitiert hat, ist klarzustellen, dass das Zitat vollständig lautet:.

  • OVG Sachsen, 02.11.2022 - 2 B 265/22

    Stellenbesetzung; Organisationsermessen; Tarifbeschäftigter; Ausschreibungstext

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 5 ME 44/23
    Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr ( BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 A 2.20 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 24 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

    Um indes einen Bewerber für den Fall nicht rechtsschutzlos zu stellen, dass ihm aufgrund einer - nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden - Organisationsentscheidung des Dienstherrn die Berücksichtigung in einer Auswahlentscheidung, die den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet ist, möglicherweise zu Unrecht verschlossen bleibt, unterliegt die Frage, ob der Dienstherr die im Rahmen seines grundsätzlich sehr weiten personalwirtschaftlichen Ermessens erfolgte Begrenzung des Bewerberkreises etwa aus unsachlichen, unvernünftigen oder willkürlichen Beweggründen getroffen hat, in diesen großzügig gesteckten Grenzen dennoch der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2014 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 26; Sächs. OVG, Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

    Je mehr die Organisationsentscheidung aus sich heraus nachvollziehbar und auf offenkundige sachliche Gründe zurückzuführen ist, desto weniger bedarf es einer näheren, schriftlich festzuhaltenden Erläuterung dieser Gründe ( BVerwG, Beschluss vom 24.2.2022 - BVerwG 1 WB 40.21 -, juris Rn. 25 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 31 m. w. N.; Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 29, Sächs. OVG; Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 12.01.2022 - 6 CE 21.2833

    Keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die Entscheidung eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 5 ME 44/23
    Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist daher erst auf der Grundlage einer vom Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 24).

    Um indes einen Bewerber für den Fall nicht rechtsschutzlos zu stellen, dass ihm aufgrund einer - nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden - Organisationsentscheidung des Dienstherrn die Berücksichtigung in einer Auswahlentscheidung, die den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet ist, möglicherweise zu Unrecht verschlossen bleibt, unterliegt die Frage, ob der Dienstherr die im Rahmen seines grundsätzlich sehr weiten personalwirtschaftlichen Ermessens erfolgte Begrenzung des Bewerberkreises etwa aus unsachlichen, unvernünftigen oder willkürlichen Beweggründen getroffen hat, in diesen großzügig gesteckten Grenzen dennoch der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2014 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 26; Sächs. OVG, Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

    Je mehr die Organisationsentscheidung aus sich heraus nachvollziehbar und auf offenkundige sachliche Gründe zurückzuführen ist, desto weniger bedarf es einer näheren, schriftlich festzuhaltenden Erläuterung dieser Gründe ( BVerwG, Beschluss vom 24.2.2022 - BVerwG 1 WB 40.21 -, juris Rn. 25 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 31 m. w. N.; Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 29, Sächs. OVG; Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2019 - 6 B 720/19

    Untersagung der Besetzung einer beamtenrechtlichen Beförderungsstelle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 5 ME 44/23
    Zudem reichen bereits berechtigte nachvollziehbare Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt aus, um ihn von der Beförderung zurückzustellen (Bay. VGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 3 CE 13.2171 -, juris Rn. 30 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 12.6.2020 - 5 ME 58/20 - Beschluss vom 19.5.2021 - 5 ME 129/20 - OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2019 - 6 B 720/19 -, juris Rn. 8).

    Bereits erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten können, zumal wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung anhalten, ein Indiz dafür sein, dass dem Bewerber die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt fehlt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17.12.2013 -3 CE 13.2171 -, juris Rn. 29 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 12.6.2020 - 5 ME 58/20 - OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2019 - 6 B 720/19 -, juris Rn. 5 ff.).

  • VGH Bayern, 17.12.2013 - 3 CE 13.2171

    Beamtenrecht; Polizeihauptmeister (BesGr. A 9 + AZ); Zurückstellung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 5 ME 44/23
    Zudem reichen bereits berechtigte nachvollziehbare Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt aus, um ihn von der Beförderung zurückzustellen (Bay. VGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 3 CE 13.2171 -, juris Rn. 30 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 12.6.2020 - 5 ME 58/20 - Beschluss vom 19.5.2021 - 5 ME 129/20 - OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2019 - 6 B 720/19 -, juris Rn. 8).

    Bereits erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten können, zumal wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung anhalten, ein Indiz dafür sein, dass dem Bewerber die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt fehlt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17.12.2013 -3 CE 13.2171 -, juris Rn. 29 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 12.6.2020 - 5 ME 58/20 - OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2019 - 6 B 720/19 -, juris Rn. 5 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2023 - 5 ME 128/22

    Ausschluss aus dem Bewerberkreis; Bewerberkreis; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 5 ME 44/23
    Ebenso ist der Dienstherr berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung aus einem Auswahlverfahren um einen förderlichen Dienstposten auszuschließen ( BVerwG, Beschluss vom 28.5.2021 - BVerwG 2 VR 1.21 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 17.2.2023 - 5 ME 128/22 -, juris Leitsatz).

    Dies gilt auch in Fällen, in denen eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Nichteinbeziehung in den Bewerberkreis geltend gemacht wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.6.2019 - 5 ME 92/19 - Beschluss vom 17.2.2023 - 5 ME 128/22 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 5 ME 44/23
    Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 16 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 18) bzw. durch andere verfassungsrechtliche Belange gerechtfertigt sind.

    In der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen oder konstitutive Vorgaben des rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 6.8.2019 - 5 ME 116/19 -, juris Rn. 16), vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden können und nicht mehr in den Eignungs- und Leistungsvergleich einbezogen werden müssen.

  • BVerwG, 10.12.2020 - 2 A 2.20

    Übernahme vom Tarifangestellten- in das Beamtenverhältnis auf Probe nur bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 5 ME 44/23
    Diese ist mit einem weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbunden ( BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 A 2.20 -, juris Rn. 13).

    Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr ( BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 A 2.20 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 24 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gem Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09

    Förderungsbewerber; Grundsatz der Bestenauslese; Konkurrentenstreitigkeit;

  • BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 40.21

    Unzureichende Dokumentation der Organisationsgrundentscheidung bei militärischem

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um

  • BVerwG, 28.05.2021 - 2 VR 1.21

    Erfolgloser Konkurrenteneilantrag gegen Ausschluss vom Auswahlverfahren wegen

  • OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19

    Bewerbungsverfahrensanspruch

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

  • VG Minden, 15.04.2009 - 4 L 183/09

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis als

  • VG Berlin, 03.05.2016 - 28 K 427.15

    Ausschluss eines Polizeivollzugsbeamten vom Bewerbungsverfahren aufgrund

  • VG Bayreuth, 02.06.2020 - B 5 K 18.1126

    Kein Anspruch auf beamtenrechtlichen Schadensersatz mangels Kausalität einer

  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17

    Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2007 - 1 M 22/07

    Zur Berücksichtung eines Staatssekretärs a. D. bei einem beschränkten ("Bewerber

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2024 - 4 S 55.23
    Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 A 2.20 - juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 5 ME 44/23 - juris Rn. 14).

    Der Rechtsschutz des Einzelnen gegen eine solche Organisationsentscheidung des Staates beschränkt sich auf die Frage, ob der Dienstherr die im Rahmen seines grundsätzlich sehr weiten personalwirtschaftlichen Ermessens erfolgte Begrenzung des Bewerberkreises aus unsachlichen, unvernünftigen oder willkürlichen Beweggründen getroffen hat (so VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 6 CE 21.2833 - juris Rn. 19; OVG Bautzen, Beschluss vom 2. November 2022 - 2 B 265/22 - juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 5 ME 44/23 - juris Rn. 15).

  • LAG Niedersachsen, 20.12.2023 - 4 Sa 913/22

    Bestenauslese; Globalantrag; sachgrundlose Befristung; Vorbeschäftigung;

    Je mehr die Organisationsentscheidung aus sich heraus nachvollziehbar und auf offenkundige sachliche Gründe zurückzuführen ist, desto weniger bedarf es einer näheren, schriftlich festzuhaltenden Erläuterung dieser Gründe ( OVG Lüneburg 5. Juli 2023 - 5 ME 44/23 - Rn. 34).
  • OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Landesbeauftragter für den Datenschutz;

    Diese Regelung gilt grundsätzlich bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst und bei Beförderungsentscheidungen ( BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - 1 WB 37.09 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 5.7.2023 - 5 ME 44/23 -, juris Rn. 12), denn beide Entscheidungen betreffen die Begründung bzw. Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne.

    Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 16 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 5.7.2023 - 5 ME 44/23 -, juris Rn. 12) bzw. durch andere verfassungsrechtliche Belange gerechtfertigt sind.

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